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Der WTO-Ministerbeschluss über Ausfuhrwettbewerb vom 19. Dezember 2015 auf der 10. Ministerkonferenz in Nairobi enthält Vorschriften für Ausfuhrwettbewerbsmaßnahmen. Was die Ausfuhrsubventionen angeht, so wurden die WTO-Mitglieder aufgefordert, ihre Ausfuhrsubventionsansprüche ab dem Datum des Beschlusses abzuschaffen. Deshalb sollten die Unionsvorschriften über Ausfuhrerstattungen gemäß den Artikeln 196 bis 204 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gestrichen werden. Was die Ausfuhrkredite, Ausfuhrkreditbürgschaften oder Versicherungsprogramme, Agrarausfuhren durch staatliche Handelsunternehmen und internationale Nahrungsmittelhilfen angeht, so können die Mitgliedstaaten nationale Maßnahmen verabschieden, die dem Unionsrecht entsprechen. Da die Union und ihre Mitgliedstaaten WTO-Mitglieder sind, sollten solche nationalen Maßnahmen nach Unionsrecht und internationalem Recht auch im Einklang mit den Bestimmungen des Beschlusses der WTO-Ministerkonferenz vom 19. Dezember 2015 stehen.
Eine diszipliniertere Anwendung unterstützender Maßnahmen für Agrarausfuhren wird seit langem von vielen WTO-Mitgliedern gefordert, die an der Schaffung…
Erstattungen bei der Ausfuhr nach Drittländern auf der Grundlage des Unterschieds zwischen den Preisen in der Union und denen auf dem Weltmarkt innerhalb der im…
Die Änderung oder Rücknahme der in den Zolltariflisten der WTO-Mitglieder festgelegten Zugeständnisse ist in Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und…
Für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die bei der Herstellung von nicht in Anhang I AEUV aufgeführten Waren verwendet werden, sollten…
Nach dem WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen hat sich ein WTO-Mitglied, das die Anwendung oder eine Verlängerung einer Schutzmaßnahme beabsichtigt, zu…
Die Verhandlungen über die Befreiung des Welternährungsprogramms der VN von Ausfuhrbeschränkungen haben gezeigt, dass viele WTO-Mitglieder die Verpflichtung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.