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Der Zusatz einer begrenzten Menge von Spirituosen zur Aromatisierung von aromatisierten Weinen in jeder der in Anhang II Buchstabe A der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 festgelegten Kategorien aromatisierter Weine sollte zugelassen werden. Da es aufgrund des technischen Fortschritts heutzutage möglich ist, Wermutwein ohne Zusatz von Alkohol herzustellen, sollte es nicht länger erforderlich sein, Wermutwein Alkohol zuzusetzen. Angesichts der Nachfrage seitens der Verbraucher sollte die Kombination von Rotwein und Weißwein zur Herstellung von Glühwein zugelassen werden. Um ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk auf dem polnischen Markt zu berücksichtigen, sollte eine neue Kategorie „wino ziołowe“ geschaffen werden, in der die traditionellen Anforderungen an dessen Herstellung im Unionsrecht festgelegt werden.
Abweichend von den in Absatz 2 Buchstabe g, Absatz 3 Buchstabe g und Absatz 4 Buchstabe f des vorliegenden Artikels sowie in Anhang II der vorliegenden…
Gemäß Artikel 113d Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 können die Mitgliedstaaten jedoch die Verwendung des Begriffes „Wein“ für andere als die in Anhang…
1. Aromatisierung a) Folgende Erzeugnisse sind für die Bereitung von aromatisierten Weinen zugelassen: i) natürliche Aromastoffe und/oder Aromaextrakte gemäß…
Die im polnischen Dekret über Weinerzeugnisse aufgeführten alkoholischen Getränke fallen unter die folgenden Lebensmittelkategorien in Anhang II der Verordnung…
Angesichts der begrenzten Anzahl Eintragungen geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse gemäß der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen…
Die Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates und die Verordnung (EG) Nr. 122/94 der Kommission haben sich bei der Regelung des Sektors aromatisierte Weine,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.