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Im Anhang der Verordnung sollte die Fußnote zu Ovis collium, Ovis darwini, Ovis jubata, Ovis karelini, Ovis polii und Ovis severtzovi mit dem Wortlaut „Dieses Taxon wird in Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission als Ovis ammon bezeichnet.“ gestrichen werden, um für Einheitlichkeit mit Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission in der durch Artikel 2 Nummer 14 der vorliegenden Verordnung geänderten Fassung zu sorgen. Diese Änderungen ergeben sich aus Änderungen der Taxonomie dieser Artengruppe.
Auf der CoP 18 wurden auch neue Nomenklaturreferenzen für Tiere und Pflanzen angenommen, die sich insbesondere auf eine Reihe von Arten der Gattung Ovis und…
Die folgenden Taxa wurden aus Anhang I in Anhang II des Übereinkommens übertragen und sollten entsprechend auch aus Anhang A gestrichen und in Anhang B der…
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1275/2013 der Kommission wurde in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG fälschlicherweise eine Fußnote über das Vorhandensein von Samen…
Aufgrund der neuen Struktur des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollten die Fußnoten des genannten Anhangs angepasst und, wo erforderlich, gestrichen…
Syrmaticus reevesii, Ctenosaura quinquecarinata, Paramesotriton spp. und Tylototriton spp., die bisher unter Anhang D der Verordnung (EG) Nr. 338/97 fielen,…
Die betreffende Fußnote in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.