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Vorbehaltlich des Absatzes 3 stellen die Mitgliedstaaten in Fällen, in denen die Abwicklungsbehörden beabsichtigen, das Instrument der Unternehmensveräußerung anzuwenden oder ein Brückenunternehmen oder dessen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten zu veräußern, sicher, dass das in Abwicklung befindliche Unternehmen, das Brückenunternehmen oder die betreffenden Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten, Anteile oder anderen Eigentumstitel gemäß den in Absatz 2 festgelegten Anforderungen vermarktet werden. Bei Sammelrechten, -vermögen und -verbindlichkeiten kann die Vermarktung getrennt erfolgen.
Unbeschadet des Rechtsrahmens der Union für staatliche Beihilfen muss die Vermarktung nach Absatz 1 folgende Anforderungen erfüllen: Diese Anforderungen hindern die Abwicklungsbehörden nicht daran, gezielt an bestimmte potenzielle Erwerber heranzutreten. Eine Offenlegung der Vermarktung eines in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Unternehmens oder des Brückenunternehmens, die anderenfalls nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erforderlich wäre, kann im Einklang mit Artikel 17 Absatz 4 oder 5 der genannten Verordnung aufgeschoben werden.
Sie ist so transparent wie möglich und darf die Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten, Anteile oder anderen Eigentumstitel des Unternehmens oder Brückenunternehmens, die eine Abwicklungsbehörde zu übertragen beabsichtigt, nicht sachlich falsch darstellen;
sie darf weder zu einer unzulässigen Begünstigung noch einer Benachteiligung potenzieller Erwerber führen;
bei ihr müssen Interessenkonflikte ausgeschlossen sein;
bei ihr darf keinem potenziellen Erwerber ein unlauterer Vorteil gewährt werden;
bei ihr ist der Notwendigkeit einer raschen Durchführung der Abwicklungsmaßnahme Rechnung zu tragen;
bei ihr wird, soweit möglich, angestrebt, einen möglichst hohen Verkaufspreis für die betroffenen Anteile oder anderen Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten zu erzielen.
Die Abwicklungsbehörden können eine begründete Entscheidung erlassen, der Anforderung zur Vermarktung einer Veräußerung nicht nachzukommen, wenn sie feststellen, dass die Einhaltung der in Absatz 2 festgelegten Anforderungen eines oder mehrere der Abwicklungsziele wahrscheinlich untergraben würde.
Bei der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung auf ein Institut oder ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d…
die Regelungen für die Vermarktung des jeweiligen Unternehmens oder der jeweiligen Titel, Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten durch die nationale…
Abweichend von Absatz 1 und 2 kann die Abwicklungsbehörde das Instrument der Unternehmensveräußerung anwenden, ohne die Anforderung der Vermarktung zu erfüllen,…
alle oder einzelne Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts.
alle oder im Wesentlichen alle Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des im geordneten Abwicklungsmanagement befindlichen Unternehmens werden an einen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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