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Eine CCP kann vorübergehend staatlich übernommen werden, indem ein Mitgliedstaat einen oder mehrere Übertragungsaufträge für Eigentumstitel erteilt, in denen der Begünstigte
ein Beauftragter des Mitgliedstaats ist oder
ein Unternehmen ist, das sich vollständig im Besitz des Mitgliedstaats befindet.
CCPs, auf die das Instrument der vorübergehenden staatlichen Übernahme angewandt wird, werden wirtschaftlich und professionell verwaltet und unter Berücksichtigung der Möglichkeit, die Abwicklungskosten zurückzuerlangen, an einen privaten Käufer veräußert, sobald die wirtschaftlichen und finanziellen Umstände dies erlauben. Bei der Festlegung des Zeitpunkts der Veräußerung der CCP werden die Finanzlage und die einschlägigen Marktbedingungen berücksichtigt.
Die Mitgliedstaaten können vorübergehend ein Institut oder ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d übernehmen.
In Bezug auf das Instrument der vorübergehenden staatlichen Übernahme stellt das zuständige Ministerium oder die Regierung nach Anhörung der zuständigen Behörde…
von der Abwicklungsbehörde kontrolliert wird und vollständig oder teilweise im Besitz einer oder mehrerer öffentlicher Stellen ist, bei denen es sich auch um…
Stellt ein Mitgliedstaat ein Instrument der staatlichen Eigenkapitalunterstützung gemäß diesem Artikel zur Verfügung, trägt er dafür Sorge, dass seine…
Bei der Abwicklung eines Instituts, dessen Geschäftsbetrieb fortgeführt wird, können als letztes Mittel staatliche Instrumente zur finanziellen Stabilisierung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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