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Im außerordentlichen Fall eines Abschlags auf Nachschussgewinne („Variation Margin Gains Haircutting“) im Anschluss an ein Nichtausfallereignis und wenn die Sanierung erfolgreich ist, sollte die zuständige Behörde von der CCP verlangen dürfen, dass sie ihre Clearingmitglieder im Verhältnis zu ihrem Verlust, der über ihre vertraglichen Verpflichtungen hinausgeht, durch Barzahlungen entschädigt oder dass sie Instrumente, die einen Anspruch auf die künftigen Gewinne der CCP begründen, begibt.
Unbeschadet der Verantwortung der Clearingmitglieder für die Übernahme von Verlusten, die über das Wasserfallprinzip hinausgehen, kann die zuständige Behörde…
Die Abwicklungsbehörde kann den Betrag der Zahlungsverpflichtungen der CCP gegenüber nicht ausfallenden Clearingmitgliedern herabsetzen, wenn diese…
Die Abwicklungsbehörde kann von der CCP verlangen, nicht ausfallende Clearingmitglieder für ihre Verluste aus der Anwendung von Instrumenten der…
Die Abwicklungsbehörde kann von nicht ausfallenden Clearingmitgliedern verlangen, einen Barmittelbeitrag zur CCP bis zur doppelten Höhe ihrer Beiträge zum…
Wenn die Abwicklungsbehörde das Verlustzuweisungsinstrument anwendet, das eine Herabsetzung des Werts etwaiger Gewinne, die von der CCP an nicht ausfallende…
Wenn die vorfinanzierten Mittel der CCP nach der Verlustabsorption und gegebenenfalls der Wiederherstellung des „Matched Book“ der CCP nach wie vor erschöpft…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.