Erwägungsgrund 62 32021R0023
Alle Nettoerlöse aus der Übertragung von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten der in Abwicklung befindlichen CCP bei der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung sollten dem im Liquidationsverfahren befindlichen Unternehmen zugutekommen. Alle Nettoerlöse aus der Übertragung von Eigentumstiteln der in Abwicklung befindlichen CCP bei der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung sollten Anteilseignern zugutekommen. Gegenleistungen des Käufers sollten auch etwaigen nicht ausfallenden Clearingmitgliedern, die Verluste erlitten haben, zugutekommen. Alle derartigen Erlöse oder Leistungen sollten dem vollständigen Ausgleich von öffentlichen Mitteln, die im Zuge der Abwicklung bereitgestellt wurden, unterliegen. Die Erlöse sollten abzüglich der Kosten, die aus dem Ausfall der CCP und aus dem Abwicklungsverfahren entstanden sind, berechnet werden.