Erwägungsgrund 30 32021R0023
Bei den Abwicklungsplänen und Bewertungen der Abwicklungsfähigkeit hat die Notwendigkeit, zugunsten der Sicherung der kritischen Funktionen einer CCP und der Wahrung der Finanzstabilität rasch Umstrukturierungsmaßnahmen einzuleiten und sicherzustellen, Vorrang vor den laufenden aufsichtsrechtlichen Erwägungen. Herrscht unter den verschiedenen Mitgliedern des Abwicklungskollegiums Uneinigkeit hinsichtlich der Beschlüsse, die im Zusammenhang mit dem Abwicklungsplan der CCP, der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der CCP und zur Beseitigung etwaiger diesbezüglicher Hindernisse anzunehmen sind, so sollte die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ESMA) gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eine Vermittlerrolle übernehmen. Eine solche verbindliche Vermittlung durch die ESMA sollte allerdings zur Prüfung durch einen internen Ausschuss der ESMA vorbereitet werden, wobei die Zuständigkeiten der Mitglieder der ESMA zur Gewährleistung der Finanzstabilität und zur Überwachung von Clearingmitgliedern in mehreren Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind. Bestimmte nach der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zuständige Behörden sollten zur Teilnahme an diesem internen Ausschuss der ESMA als Beobachter eingeladen werden, da diese Behörden im Rahmen der Richtlinie 2014/59/EU ähnliche Aufgaben wahrnehmen. Die nicht bindende Vermittlertätigkeit nach Maßgabe des Artikels 31 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 in anderen Fällen sollte durch diese verbindliche Vermittlung nicht berührt werden. Gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 soll eine solche verbindliche Vermittlung nicht in die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten eingreifen.