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Wenn Abwicklungsmaßnahmen ergriffen werden, sollte die Abwicklungsbehörde der CCP die in den Abwicklungsplänen vorgesehenen und im Rahmen des Abwicklungskollegiums ausgearbeiteten Maßnahmen berücksichtigen und befolgen, es sei denn, die Abwicklungsbehörde gelangt unter Berücksichtigung der Sachlage zu der Einschätzung, dass sich die Ziele der Abwicklung mit Maßnahmen, die in den Abwicklungsplänen nicht vorgesehen sind, besser erreichen lassen. Die Abwicklungsbehörde sollte die allgemeinen Grundsätze der Entscheidungsfindung berücksichtigen, einschließlich der Notwendigkeit, die Interessen der verschiedenen Interessenträger der CCP auszugleichen und die Transparenz gegenüber den Behörden der Mitgliedstaaten und deren Einbeziehung zu gewährleisten, wenn die vorgeschlagene Entscheidung oder Maßnahme Auswirkungen auf die Finanzstabilität oder öffentliche Finanzmittel haben könnte. Insbesondere sollte die Abwicklungsbehörde das Abwicklungskollegium über die geplanten Abwicklungsmaßnahmen informieren, auch wenn diese Maßnahmen vom Abwicklungsplan abweichen.
Die Abwicklungsbehörde teilt dem Abwicklungskollegium mit, welche Abwicklungsmaßnahmen sie zu ergreifen beabsichtigt. In der Mitteilung ist auch anzugeben, ob…
Wenn Abwicklungsmaßnahmen ergriffen werden, sollten die Abwicklungsbehörden die in den Abwicklungsplänen vorgesehenen Maßnahmen berücksichtigen und befolgen, es…
Bei der Abwicklung grenzüberschreitender Gruppen sollte abgewogen werden zwischen einerseits der Erforderlichkeit, Verfahren anzuwenden, bei denen die…
Die Abwicklungsplanung ist eine wesentliche Komponente einer wirksamen Abwicklung. Die Pläne sollten von der Abwicklungsbehörde der CCP ausgearbeitet und im…
Um sicherzustellen, dass Abwicklungsmaßnahmen effizient und wirksam ergriffen werden und im Einklang mit den Abwicklungszielen stehen, sollten die…
Wenn Abwicklungsmaßnahmen ergriffen werden, sollte der Ausschuss die in den Abwicklungsplänen vorgesehenen Maßnahmen berücksichtigen und beachten, es sei denn,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.