Erwägungsgrund 71 32021R0023
Da Krisenmanagementmaßnahmen aufgrund schwerwiegender Risiken für die Finanzstabilität in dem jeweiligen Mitgliedstaat und in der Union möglicherweise dringend zu treffen sein könnten, sollten nach nationalem Recht vorgesehene Verfahren für den Antrag auf vorab erteilte gerichtliche Zustimmung zu einer Krisenmanagementmaßnahme sowie für die gerichtliche Prüfung dieses Antrags rasch verlaufen. Da Krisenbewältigungsmaßnahmen dringend zu treffen sind, sollte das Gericht seinen Beschluss innerhalb von 24 Stunden fassen, und die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die relevante Behörde ihre Entscheidung unmittelbar nach dem Beschluss des Gerichts fassen kann. Dies sollte unbeschadet des Rechts interessierter Parteien gelten, beim Gericht zu beantragen, dass die Entscheidung für einen begrenzten Zeitraum außer Kraft gesetzt wird, nachdem die Abwicklungsbehörde die Krisenmanagementmaßnahme ergriffen hat.