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Ein Eingriff in die Eigentumsrechte sollte in einem angemessenen Verhältnis zu den Risiken für die Finanzstabilität stehen. Abwicklungsinstrumente sollten folglich nur auf jene CCPs angewandt werden, die die Bedingungen für eine Abwicklung erfüllen, insbesondere dann, wenn dies dem Ziel der Wahrung der Finanzstabilität im öffentlichen Interesse dient. Mit den Abwicklungsinstrumenten und -befugnissen könnte in die Rechte der Anteilseigner, Gläubiger, Clearingmitglieder und gegebenenfalls der Kunden der Clearingmitglieder eingegriffen werden. Daher sollten Abwicklungsmaßnahmen nur dann ergriffen werden, wenn sie im öffentlichen Interesse erforderlich sind, und jeglicher Eingriff in diese Rechte sollte mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) vereinbar sein.
Wenn die Abwicklungsbehörde eines Mitgliedstaats die in Artikel 28 bis 32 genannten Abwicklungsinstrumenten anwendet macht und die Verträge, Verbindlichkeiten,…
Die Einschränkungen der Anteilseigner- und Gläubigerrechte sollten in Übereinstimmung mit Artikel 52 der Charta erfolgen. Die Abwicklungsinstrumente sollten…
Die Einschränkungen der Anteilseigner- und Gläubigerrechte sollten in Übereinstimmung mit Artikel 52 der Charta erfolgen. Die Abwicklungsinstrumente sollten…
Die Nutzung von Abwicklungsinstrumenten und -befugnissen dieser Richtlinie kann zu Eingriffen in die Rechte der Anteilseigner und Gläubiger führen. Insbesondere…
Der Planung einer Abwicklung kommt im Hinblick auf ihre Wirksamkeit eine entscheidende Rolle zu. Der Ausschuss sollte daher befugt sein, Änderungen in der…
Um die Unternehmensveräußerung fristgerecht durchzuführen und die Finanzstabilität zu schützen, sollte die Bewertung des Käufers einer qualifizierten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.