Erwägungsgrund 22 32021R0023
In den Sanierungsplänen sollten umfassend die Maßnahmen geregelt werden, die die CCP ergreifen würde, um nicht ausgeglichene ausstehende Verpflichtungen, ungedeckte Verluste, Liquiditätsdefizite oder einen Kapitalmangel anzugehen, sowie die Maßnahmen zur Wiederauffüllung der erschöpften vorfinanzierten Finanzmittel und Liquiditätsregelungen, um die Existenzfähigkeit der CCP wiederherzustellen und dafür zu sorgen, dass sie weiterhin die Zulassungsanforderungen erfüllen kann. Weder die Befugnis der Abwicklungsbehörde zur Einleitung eines Abwicklungsbarmittelabrufs noch die Anforderung, über eine vertragliche Mindestverpflichtung für den Sanierungsbarmittelabruf zu verfügen sollte das Recht der CCP, in ihre Regelungen Sanierungsbarmittelabrufe aufzunehmen, die über die in dieser Verordnung festgelegte verbindliche vertragliche Mindestverpflichtung hinausgehen, oder das Risikomanagement der CCP beeinträchtigen.