Erwägungsgrund 12 32021R0023
Um die Kohärenz mit den bestehenden Unionsrechtsvorschriften auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen und unionsweit das höchstmögliche Maß an Finanzstabilität sicherzustellen, sollte das in dieser Verordnung festgelegte Sanierungs- und Abwicklungsregelwerk für CCPs gelten, die den aufsichtsrechtlichen Anforderungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterliegen, ungeachtet dessen, ob sie über eine Bankenlizenz verfügen. Wenngleich es Unterschiede bei den mit alternativen Unternehmensstrukturen verbundenen Risikoprofilen geben mag, sind CCPs eigenständige Unternehmen, die alle Anforderungen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unabhängig von ihrem Mutterunternehmen oder anderen Unternehmen der Gruppe erfüllen müssen. Die Gruppe, der eine CCP angehört, muss daher nicht dieser Verordnung unterliegen. Die Gruppendimension, die unter anderem die operativen, persönlichen und finanziellen Beziehungen einer CCP zu Unternehmen der Gruppe umfasst, sollte jedoch bei der Sanierungs- und Abwicklungsplanung der CCP insofern berücksichtigt werden, als sie sich auf die Sanierung oder Abwicklung der CCP auswirken könnte bzw. als Sanierungs- und Abwicklungsmaßnahmen Auswirkungen auf andere Unternehmen der Gruppe haben könnten.