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Die Finanzausstattung für die Durchführung des Instruments für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 beträgt 864 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen.
Die Finanzausstattung des Instruments kann auch Ausgaben für Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüfungs- und Evaluierungstätigkeiten abdecken, die für die Verwaltung des Instruments und die Verwirklichung seiner Ziele erforderlich sind, insbesondere für Studien, Sachverständigensitzungen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich institutioneller Kommunikation zu den politischen Prioritäten der Union, soweit sie mit den Zielen dieser Verordnung in Verbindung stehen, Ausgaben im Zusammenhang mit IT-Netzen für Informationsverarbeitung und -austausch, einschließlich betrieblicher IT-Werkzeuge, sowie alle sonstigen Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, die der Kommission im Zusammenhang mit der Verwaltung des Instruments entstehen. Die Ausgaben können auch die Kosten für andere unterstützende Maßnahmen wie Qualitätskontrolle und Monitoring von Projekten der technischen Unterstützung vor Ort und die Kosten für gegenseitige Beratung und für Sachverständige zur Bewertung und Durchführung von Strukturreformen umfassen.
Ergänzend zu der Finanzausstattung gemäß Absatz 1 können Mittel, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugewiesen wurden, auf ihren Antrag und im Einklang mit den in einer Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl- und Migrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für Grenzmanagement und Visa festgelegten Bedingungen und Verfahren zur Finanzierung klar umrissener Ersuchen um technische Unterstützung auf das Instrument übertragen werden und zurückübertragen werden, wenn sie nicht gebunden werden. Diese Mittel werden ausschließlich zugunsten des Mitgliedstaats — auch auf regionaler und lokaler Ebene — eingesetzt, der die Übertragung beantragt hat.
Die Finanzausstattung für die Durchführung des Instruments beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 202779 462 000 000 EUR zu jeweiligen…
Die Finanzausstattung für die Durchführung des Instruments wird für den Zeitraum 2021-2027 auf 1 006 407 000 EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt.
Die Finanzausstattung für die Durchführung des Instruments im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 beträgt 5 241 000 000 EUR zu jeweiligen…
Die in Absatz 1 genannte Finanzausstattung darf für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Instruments eingesetzt werden, darunter für die…
Die Finanzausstattung für die Durchführung des Instruments beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 300 Mio. EUR zu jeweiligen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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