Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Finanzausstattung für die Durchführung des Instruments beträgt für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieser Verordnung vom 27. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2025 300 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen.
Die in Absatz 1 genannte Finanzausstattung darf für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Instruments eingesetzt werden, darunter für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich für betriebliche IT-Systeme.
Mittel, die Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilt wurden, können — auf deren Antrag — unter den in den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Voraussetzungen auf das Instrument übertragen werden. Die Kommission führt diese Mittel direkt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung aus. Der Einsatz dieser Mittel erfolgt zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats.
Mittelbindungen für Tätigkeiten, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, können über mehrere Jahre in jährlichen Tranchen erfolgen.
Die Haushaltsbehörde setzt die Mittel, die für die in dieser Verordnung genannten Tätigkeiten bereitgestellt werden, jährlich innerhalb der Grenzen des…
Die Finanzausstattung für die Durchführung des Instruments für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 beträgt 864 000 000 EUR zu jeweiligen…
Die Finanzausstattung für die Durchführung des Instruments im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 beträgt 5 241 000 000 EUR zu jeweiligen…
Die Finanzausstattung für die Durchführung des Instruments wird für den Zeitraum 2021-2027 auf 1 006 407 000 EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt.
Die Finanzausstattung für die Durchführung des Instruments beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 202779 462 000 000 EUR zu jeweiligen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.