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Diese Verordnung sollte weder die weitere Durchführung noch die Änderung von Unterstützungsmaßnahmen berühren, die die Kommission bis zum 31. Dezember 2020 auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2017/825 oder auf der Grundlage anderer für diese Unterstützung geltender Rechtsakte der Union genehmigt hat. Maßnahmen, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/825 genehmigt wurden, sollten daher gültig bleiben. Zu diesem Zweck sollte auch eine Übergangsbestimmung festgelegt werden.
Die Maßnahmen und Tätigkeiten zur technischen Unterstützung, die bis einschließlich 31. Dezember 2020 gemäß der Verordnung (EU) 2017/825 eingeleitet wurden,…
Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der Maßnahmen, die im Rahmen der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr.…
Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der Maßnahmen, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 282/2014 eingeleitet wurden, unberührt;…
Diese Verordnung sollte weder die weitere Durchführung noch die Änderung einer Unterstützung berühren, die die Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EG)…
Diese Verordnung berührt nicht die weitere Durchführung oder die Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Einstellung, der Unterstützung, die…
Diese Verordnung berührt nicht die weitere Durchführung oder die Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Einstellung, der Unterstützung, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.