Erwägungsgrund 30 32021R0241
Das spezifische Ziel der Fazilität sollte die Leistung finanzieller Unterstützung sein, damit die Mitgliedstaaten die in den Aufbau- und Resilienzplänen festgelegten Etappenziele und Zielwerte der Reformen und Investitionen erreichen. Dieses Ziel sollte in enger Zusammenarbeit mit den betreffenden Mitgliedstaaten verfolgt werden.