Erwägungsgrund 25 32021R0241
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Maßnahmen, die in ihren Aufbau- und Resilienzplänen enthalten sind, den Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 berücksichtigen. Die Kommission sollte zu diesem Zweck technische Leitlinien zur Verfügung stellen. Das Inkrafttreten der delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2020/852 sollte diese Leitlinien unberührt lassen.