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Ist ein Mitgliedstaat auf der Grundlage von Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates von der Überwachung und Bewertung im Rahmen des Europäischen Semesters ausgenommen, oder unterliegt er einer Überwachung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates , so sollte die vorliegende Verordnung auf den betreffenden Mitgliedstaat in Bezug auf die Herausforderungen und Prioritäten angewandt werden können, die durch jene Verordnungen festgestellt wurden.
Ist ein Mitgliedstaat auf der Grundlage von Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 von der Überwachung und Bewertung im Rahmen des Europäischen Semesters…
Die Auswirkungen der Politiken und Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten zur Umsetzung der vorliegenden Verordnung sollten im Einklang mit den…
Die Auflagen für den Zugang zu den Daten, für die diese Verordnung gilt, sollten die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 2003/4/EG des…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 wurden der Kommission gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates Befugnisse zur Durchführung einiger der Bestimmungen jener…
Die Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und die Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates…
Die Marktüberwachung in den Mitgliedstaaten bei den unter diese Verordnung fallenden Erzeugnissen unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.