Erwägungsgrund 3 32021R0341
Zur Vermeidung von Unsicherheiten bei den Herstellern und nationalen Marktaufsichtsbehörden hinsichtlich der in die technische Dokumentation aufzunehmenden Werte und der Prüftoleranzen sollte in die geänderten Verordnungen eine Definition des Begriffs „angegebene Werte“ aufgenommen werden.