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Zur Erleichterung ihrer Umsetzung durch die Berichtspflichtigen sollten die jüngsten monatlichen und vierteljährlichen Berichtspflichten für Referenzzeiträume eingeführt werden, die innerhalb eines Kalenderquartals liegen. Dementsprechend erfolgt die erstmalige Meldung im Rahmen der monatlichen Berichtspflichten für den Referenzzeitraum Januar 2022 und die erstmalige Meldung im Rahmen der vierteljährlichen Berichtspflicht für das erste Quartal 2022. Um die kontinuierliche Verfügbarkeit der erforderlichen Daten sicherzustellen, sollten die Berichtspflichten im Hinblick auf die vierteljährlich erforderlichen Daten für den Referenzzeitraum des vierten Quartals 2021 beibehalten werden. Die nach dieser Verordnung festgelegten Berichtspflichten sollten somit nach dem jeweiligen Referenzzeitraum für die zu meldenden monatlichen Daten, namentlich ab dem 1. Februar 2022, gelten.
Die Berichtspflicht nach Absatz 1 gilt erstmals für das Kalenderjahr 2021. Für die Kalenderjahre 2021 und 2022 ist die Berichtspflicht nach Absatz 1 auf die…
Die Mitgliedstaaten melden der Kommission alle zwei Jahre jeweils vor dem 1. Oktober des Meldejahres folgende Daten und Informationen: Die Mitgliedstaaten, für…
Die erstmalige Meldung der vierteljährlichen statistischen Daten gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 erfolgt mit Daten für das erste Quartal 2022.
Die Meldung der NZBen an die EZB der kumulierten jährlichen statistischen Daten einschließlich gesondert ausgewiesener halbjährlicher Daten, die sich auf…
Abweichend von Artikel 6 erfolgt die erstmalige Meldung gemäß dieser Verordnung im Juni 2015 mit den statistischen Daten, die sich auf den Referenzzeitraum des…
Vorbehaltlich der in Artikel 12 genannten Übergangsbestimmungen beginnt für Berichtspflichtige, die gemäß Artikel 2 Absatz 2 ausgewählt wurden, die erstmalige…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.