Gesetze
Gesetz wird geladen …
Bei ihren Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln, einschließlich des mit der Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung plus (EFSD+), lässt sich die Union weiterhin von den Zielen und Grundsätzen des auswärtigen Handelns der Union leiten, wie in Artikel 3 Absatz 5 und in den Artikeln 8 und 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) sowie von der Politik der Union im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit gemäß Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) festgelegt. Die Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz der mit der Verordnung (EU) 2021/947 eingeführten Garantie für Außenmaßnahmen (im Folgenden „Garantie für Außenmaßnahmen“) sollten in einer Weise durchgeführt werden, die mit den genannten Zielen und Grundsätzen uneingeschränkt im Einklang steht, wobei gleichzeitig eine bessere Abstimmung zwischen den Politikbereichen der Union und den eigenen Prioritäten der Partnerländer sichergestellt werden sollte.