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Die unter die Mitgliedstaaten-Komponente fallende EU-Garantie sollte Durchführungspartnern zugewiesen werden, die gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung förderfähig sind; dazu zählen nationale oder regionale Förderbanken oder -institute, die EIB, der EIF und andere internationale Finanzierungsinstitutionen. Bei der Auswahl der Durchführungspartner für die Mitgliedstaaten-Komponente sollte die Kommission den Vorschlägen des jeweiligen Mitgliedstaats in der Beitragsvereinbarung Rechnung tragen. Nach Artikel 154 der Haushaltsordnung muss die Kommission eine Bewertung der Vorschriften und Verfahren der Durchführungspartner durchführen, um sich zu vergewissern, dass diese einen Schutz der finanziellen Interessen der Union gewährleisten, der dem der Kommission gleichwertig ist.
Die Kommission wählt im Einklang mit Artikel 154 der Haushaltsordnung andere Durchführungspartner als die EIB-Gruppe aus. Die Durchführungspartner können eine…
Die Mitgliedstaaten können auf jede Finanzierungsquelle der Union, einschließlich von Instrumenten, die im Rahmen der europäischen Struktur- und…
Die verbleibenden 25 % der EU-Garantie im Rahmen der EU-Komponente werden anderen Durchführungspartnern gewährt, die ebenfalls einen Finanzbeitrag…
Die Mitgliedstaaten sollten auf die europäischen Struktur- und Investitionsfonds zurückgreifen können, um zur Finanzierung förderfähiger, unter die EU-Garantie…
Bei der Auswahl der Durchführungspartner für den Einsatz des Fonds „InvestEU“ sollte die Kommission berücksichtigen, inwieweit sie in der Lage sind, die Ziele…
Die dem Fonds „InvestEU“ zugrunde liegende EU-Garantie sollte indirekt von der Kommission durchgeführt werden, die sich dabei auf Durchführungspartner mit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.