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Die am 7. Dezember 2017 veröffentlichten abschließenden Elemente der Basel-III-Rahmenregelung schreiben im Fall von Verbriefungspositionen eine Mindestbonitätseinstufung nur für eine begrenzte Anzahl von Sicherungsgebern vor, nämlich für Unternehmen, bei denen es sich nicht um staatliche Stellen, Einrichtungen des öffentlichen Sektors, Institutionen oder andere aufsichtsrechtlich regulierte Finanzinstitute handelt. Es ist daher notwendig, Artikel 249 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zwecks Anpassung an die Basel-III-Regelung zu ändern, damit nationale öffentliche Garantiesysteme die Strategien von Instituten zur Verbriefung notleidender Risikopositionen (NPE) nach der COVID-19-Pandemie wirksamer unterstützen können.
Mit der Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates wurden darüber hinaus einige der letzten Elemente des Basel-III-Rahmens in die…
erforderliche Maßnahmen, um negative Auswirkungen von Verbriefungen auf die Finanzstabilität gering zu halten und diesen gegenzusteuern und dabei gleichzeitig…
Im Einklang mit den Zielen der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten…
Es ist wichtig, die Kapazität der Institute zu stärken, damit sie im Anschluss an die COVID-19-Pandemie den notwendigen Fluss von Finanzierungsmitteln für die…
Es ist wichtig, dass die Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (im Folgenden „Institute“) ihr Kapital dort einsetzen, wo es am dringendsten gebraucht wird und…
Seit ihrem Inkrafttreten wurde die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mehrfach geändert, um verbleibende Schwachstellen im aufsichtsrechtlichen Rahmen zu beseitigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.