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Im Zuge der COVID-19-Pandemie gewährte Garantien von nationalen Regierungen oder anderen öffentlichen Einrichtungen, die nach dem Standardansatz für das Kreditrisiko in Teil 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als gleichermaßen kreditwürdig gelten, sind in ihrer risikomindernden Wirkung mit Garantien der in Artikel 47c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Exportversicherungsagenturen vergleichbar. Es ist somit gerechtfertigt, die Mindestdeckungsanforderungen für notleidende Risikopositionen, für die Garantien von nationalen Regierungen oder anderen öffentlichen Einrichtungen bestehen, an die entsprechenden Anforderungen für notleidende Risikopositionen anzugleichen, für die Garantien offizieller Exportversicherungsagenturen bestehen.
Der COVID‐19‐Ausbruch hat die Wirtschaftssysteme der Mitgliedstaaten massiv erschüttert. Er erfordert daher kollektive Beiträge durch Mitgliedstaaten in Form…
eine Garantie, die die in Teil 3 Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen erfüllt, durch die das Kreditrisiko auf eine der…
In Artikel 47c Absatz 4 erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „(4) Abweichend von Absatz 3 des vorliegenden Artikels werden folgende Faktoren auf den…
Es ist wichtig, die Kapazität der Institute zu stärken, damit sie im Anschluss an die COVID-19-Pandemie den notwendigen Fluss von Finanzierungsmitteln für die…
die Sicherheit, mit der die Garantie unterlegt ist, erfüllt die Anforderungen nach Artikel 197 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und reicht nach angemessen…
folgender Buchstabe wird angefügt: „l) Risikopositionen in Form einer von einer Exportversicherungsagentur gestellten Bürgschaft für öffentlich unterstützte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.