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Am 3. Dezember 2015 forderte die Kommission die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden die „Agentur“) gemäß Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 auf, ein Dossier im Hinblick auf die Ausweitung der Beschränkung für Blei und seine Verbindungen in Anhang XVII der genannten Verordnung auszuarbeiten, um das Risiko für die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu begrenzen, das die Verwendung von Blei oder seiner Verbindungen in Jagdmunition zur Verwendung in Feuchtgebieten mit sich bringt (im Folgenden das „Dossier nach Anhang XV“). Gleichzeitig forderte die Kommission die Agentur auf, mit der Erhebung von Informationen über andere Verwendungen von Bleimunition, einschließlich der Jagd in anderen Gebieten als Feuchtgebieten und des Schießsports, sowie über die Verwendung von Bleigewichten in der Fischerei zu beginnen.
Im September 2018 veröffentlichte die Agentur die Ergebnisse eines Untersuchungsberichts , in dem die verfügbaren Informationen über die verschiedenen…
Am 21. Juni 2017 veröffentlichte die Agentur das Dossier nach Anhang XV , in dem vorgeschlagen wurde, die Verwendung von Blei und seiner Verbindungen in…
Am 20. Dezember 2017 forderte die Kommission die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden „Agentur“) nach Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.…
Am 12. März 2015 forderte die Kommission die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden „Agentur“) nach Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006…
Im November 2011 forderte die Kommission die Europäische Chemikalienagentur („Agentur“) gemäß Artikel 69 Absatz 1 dieser Verordnung auf, ein Dossier für die…
Nach dem in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i genannten Ablauftermin für einen in Anhang XIV aufgeführten Stoff muss die Europäische Chemikalienagentur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.