Erwägungsgrund 14 32021R1229
275000000 EUR der Finanzhilfekomponente der Fazilität sollten durch Rückzahlungen aus den Finanzierungsinstrumenten finanziert werden, die durch die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Programme geschaffen wurden. Diese Einnahmen stammen aus abgeschlossenen, von der Fazilität unabhängigen Programmen und sollten abweichend von Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe f der Haushaltsordnung auf der Grundlage von Artikel 322 Absatz 1 AEUV als externe zweckgebundene Einnahmen betrachtet werden.