Erwägungsgrund 15 32021R0692
Durch gesellschaftliche und umgebungsbedingte Barrieren sowie mangelnde Barrierefreiheit werden Menschen mit Behinderungen daran gehindert, sich in vollem Umfang wirksam und gleichberechtigt in die Gesellschaft einzubringen. Menschen mit Behinderungen haben es unter anderem schwerer, wenn es um den Zugang zum Arbeitsmarkt, inklusive und hochwertige Bildung, die Vermeidung von Armut und sozialer Ausgrenzung, den Zugang zu kulturellen Initiativen und Medien und die Ausübung von politischen Rechten geht. Als Vertragsparteien des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen haben sich die Union und alle Mitgliedstaaten verpflichtet, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten. Dieses Übereinkommen ist Bestandteil der Rechtsordnung der Union geworden.