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Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission bei der Durchführung von Evaluierungen unterstützen, indem sie die ihnen vorliegenden einschlägigen Daten zur Verfügung stellen.
Die Kommission führt rechtzeitig Evaluierungen durch, die auf den regelmäßigen Datenerhebungen und Konsultationen von Interessenträgern und Begünstigten…
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle erforderlichen Angaben zur Ausarbeitung des Berichts.
Die von den Mitgliedstaaten gemeldeten Daten sind wesentlich, damit die Kommission diese Verordnung gemessen an den von ihr verfolgten Zielen überwachen und…
Es ist notwendig, das Funktionieren der vorliegenden Verordnung zu überwachen und zu bewerten. Daher sollten Vorkehrungen für die Erhebung statistischer und…
Die Mitgliedstaaten lassen der Kommission bei der Erstellung des in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Berichts jede benötigte Hilfe und Unterstützung zukommen.
Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission über die Umsetzung dieser Richtlinie unterrichten, damit sie die Wirkung der Richtlinie bewerten kann.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.