Erwägungsgrund 11 32021R0693Für die Zwecke dieser Verordnung sollte der Begriff „Angehörige der Justiz und der Rechtspflege“ so breit ausgelegt werden, dass er Richter, Staatsanwälte,…
Art. 6 Abs. 2 32007D1149BESCHLUSS Nr. 1149/2007/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. September 2007 zur Auflegung des spezifischen Programms „Ziviljustiz“ als Teil des Generellen Programms „Grundrechte und Justiz“ für den Zeitraum 2007—2013
Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck „Angehörige der Rechtsberufe“ Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte, Notare, akademisch geprüftes und…
§ 1 Abs. 1 JNeutG NRWJustizneutralitätsgesetz
Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind alle Personen, die als Richterinnen und Richter, Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer…
§ 1 RiG SLGesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz Vom 15. Mai 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1975
Dieses Gesetz gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die Berufsrichter und Berufsrichterinnen (Richter) sowie für die Staatsanwälte und Staatsanwältinnen…
Art. 2 Buchst. c Ziff. i 32014L0041einen Richter, ein Gericht, einen Ermittlungsrichter oder einen Staatsanwalt, der/das in dem betreffenden Fall zuständig ist, oder