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Für die Zwecke dieser Verordnung sollte der Begriff „Angehörige der Justiz und der Rechtspflege“ so breit ausgelegt werden, dass er Richter, Staatsanwälte, Gerichtsbedienstete und Mitarbeiter von Staatsanwaltschaften sowie Angehörige anderer Justizberufe, die mit der Justiz in Verbindung stehen oder auf andere Weise an der Rechtspflege mitwirken, unabhängig von der Definition im nationalen Recht, Rechtsstellung oder internen Organisation, wie Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher oder Vollzugsbeamte, Insolvenzverwalter, Mediatoren, Gerichtsdolmetscher und -übersetzer, Gerichtssachverständige, Gefängnispersonal und Bewährungshelfer, umfasst.
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Angehörige der Justiz und der Rechtspflege“ Richter, Staatsanwälte, Gerichtsbedienstete und…
Die Vorschriften über die Wahrnehmung der Geschäfte bei den ordentlichen Gerichten durch Rechtspfleger gelten in allen Rechtszügen entsprechend. Als…
Beschäftigte im öffentlichen Dienst vorbehaltlich des Absatzes 2 die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich der zu…
Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.
Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck „Angehörige der Rechtsberufe“ Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte, Notare, akademisch geprüftes und…
An dem Programm können sich Institutionen und öffentliche oder private Organisationen, einschließlich Berufsverbände, Hochschulen, Forschungsinstitute und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.