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Mitgliedstaaten, die sich an der Bereitstellung von SST-Diensten nach Artikel 55 Absatz 1 für alle Umlaufbahnen beteiligen möchten, legen der Kommission einen einzigen gemeinsamen Vorschlag vor, in dem sie die Erfüllung folgender Voraussetzungen nachweisen: Die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben c, d und e ist von jedem Mitgliedstaat, der sich an der Bereitstellung von SST-Diensten beteiligen möchte, getrennt nachzuweisen. Die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Unterabsatz 1Buchstaben c bis e des vorliegenden Artikels ist von allen Mitgliedstaaten, die sich an der Bereitstellung von SST-Diensten beteiligen möchten, gemeinsam nachzuweisen.
Besitz von oder Zugang zu entweder für die SST-Unterkomponente verfügbaren, geeigneten SST-Sensoren und geeignetem Personal für deren Betrieb oder eigens für die SST konzipierten, für die SST-Unterkomponente verfügbaren, geeigneten operativen Analyse- und Datenverarbeitungsfähigkeiten;
eine erste Risikobewertung für jede SST-Ressource, durchgeführt und validiert von dem betreffenden Mitgliedstaat;
einen Aktionsplan, der den gemäß Artikel 6 des Beschlusses Nr. 541/2014/EU angenommenen Koordinierungsplan für die Durchführung der Tätigkeiten nach Artikel 54 der vorliegenden Verordnung berücksichtigt;
Aufteilung der verschiedenen Tätigkeiten auf die gemäß Artikel 58 der vorliegenden Verordnung benannten Sachverständigenteams;
die Regeln für den Austausch der zur Verwirklichung der in Artikel 4 der vorliegenden Verordnung genannten Ziele notwendigen Daten.
Die Kriterien nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels gelten von den an der SST-Unterkomponente teilnehmenden Mitgliedstaaten als erfüllt, deren benannte nationale Stellen seit dem 12. Mai 2021 Mitglied des Konsortiums sind, das gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 541/2014/EU gebildet wurde.
Wurde kein gemeinsamer Vorschlag nach Absatz 1 vorgelegt oder ist die Kommission der Auffassung, dass ein gemeinsamer Vorschlag die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, so können mindestens fünf Mitgliedstaaten der Kommission einen neuen gemeinsamen Vorschlag vorlegen, in dem die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 nachgewiesen wird.
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die ausführlichen Bestimmungen über die Verfahren und Aspekte nach den Absätzen 1 bis 3 des vorliegenden Artikels erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Mitgliedstaaten im Besitz von oder mit Zugang zu für die SST-Unterkomponente verfügbaren, geeigneten Fähigkeiten sollten sich an der Bereitstellung von…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die…
Bereitstellung von SST-Diensten nach Artikel 55 Absatz 1 für die in Artikel 56 genannten SST-Nutzer;
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten ausführliche Bestimmungen über den Zugang zu SST-Diensten und die entsprechenden Verfahren erlassen.…
Die Bereitstellung von SST-Diensten sollte auf der Zusammenarbeit der Union mit den Mitgliedstaaten sowie auf der Nutzung vorhandener und künftiger nationaler –…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.