Erwägungsgrund 58 32021R0696
EU-Verschlusssachen („EU-VS“) sind im Einklang mit den Sicherheitsvorschriften gemäß dem Beschluss 2013/488/EU des Rates und dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission zu behandeln. Nach Maßgabe des Beschlusses 2013/488/EU müssen die Mitgliedstaaten die darin festgelegten Grundprinzipien und Mindeststandards beachten, damit ein gleichwertiges Schutzniveau für EU-VS gewährleistet ist.