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Da die Union über die in Artikel 2 des Beschlusses des Rates 2014/335/EU vorgesehenen Eigenmittel unter den bestmöglichen Bedingungen verfügen muss, sind die Vorschriften festzulegen, nach denen die Mitgliedstaaten diese Eigenmittel der Kommission zur Verfügung stellen. Die vorliegende Verordnung enthält die Vorschriften für die Bereitstellung der traditionellen Eigenmittel nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom der Eigenmittel auf Grundlage der Mehrwertsteuer nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des genannten Beschlusses (im Folgenden „MwSt.-Eigenmittel“) sowie der Eigenmittel auf Grundlage des Bruttonationaleinkommens nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des genannten Beschlusses (im Folgenden „BNE-Eigenmittel“), die zuvor in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 enthalten waren.
Um sicherzustellen, dass der Union in jedem Fall ausreichend Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, ist für die MwSt.-Eigenmittel und die im Einklang mit der…
Die vorliegende Verordnung legt fest, nach welchen Vorschriften die Eigenmittel der Union nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b und c des Beschlusses…
Der Begriff der „Feststellung“ sollte in Bezug auf die Eigenmittel definiert werden, und die Bedingungen, unter denen die Pflicht zur Feststellung der…
Nach der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1150/2000 berechnet die Kommission die Angleichungen der MwSt.- und BNE-Eigenmittel und teilt sie den Mitgliedstaaten so…
Einige Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 wurden in die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 des Rates aufgenommen und sind nicht von der…
Die Kommission wird von dem Beratenden Ausschuss für Eigenmittel (BAEM/MwSt.), der gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2021/768 eingesetzt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.