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Die Festlegung des geltenden einheitlichen Abrufsatzes für die Eigenmittel auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens (BNE) gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 (im Folgenden „BNE-Eigenmittel“) sollte vorgenommen werden, nachdem alle anderen Einnahmen aus den Eigenmitteln nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b und c jenes Beschlusses und aus den finanziellen Beiträgen zu den ergänzenden Programmen auf dem Gebiet der Forschung und technologischen Entwicklung sowie sonstige Einnahmen addiert wurden.
In dieser Verordnung werden Vorschriften für die Berechnung der auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel nach Artikel 2…
Für die Zwecke der Festlegung des in Artikel 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 genannten einheitlichen Satzes werden die in Artikel 2 Absatz 1…
Die MwSt.-Eigenmittel werden durch Anwendung des nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 festgesetzten einheitlichen…
Artikel 1 erhält folgende Fassung: Die MwSt.-Eigenmittel werden durch Anwendung des nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053…
Der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels bestimmte Betrag wird mit dem in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 genannten…
Die Berechnungsmethode für die auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel sollte unter Berücksichtigung des geltenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.