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Die Dänemark, Deutschland, Österreich, den Niederlanden und Schweden gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 gewährten Bruttoermäßigungen der jährlichen BNE-Beiträge sollten bei der Verbuchung der BNE-Eigenmittel gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 und bei der Bereitstellung dieser Eigenmittel gemäß Artikel 10a derselben Verordnung berücksichtigt werden.
Für die Dänemark, Deutschland, Österreich, den Niederlanden und Schweden gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 gewährten…
Betreffen Kontrolle und Überwachung die Eigenmittel auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens (BNE) nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d des Beschlusses…
Die Finanzierung der Dänemark, Deutschland, den Niederlanden, Österreich und Schweden gewährten Bruttokürzung bleibt auch bei etwaigen Berichtigungen der…
Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 17. bis 21. Juli 2020 festgestellt, dass die allgemeinen Ziele der Einfachheit, Transparenz und Gerechtigkeit —…
Da die Union über die in Artikel 2 des Beschlusses des Rates 2014/335/EU vorgesehenen Eigenmittel unter den bestmöglichen Bedingungen verfügen muss, sind die…
Artikel 10a erhält folgende Fassung: Bereitstellung der MwSt.- und BNE-Eigenmittel (1) Die Gutschrift der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel erfolgt unter…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.