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Um der Ausweitung der Verwendung des EDV-gestützten System Rechnung zu tragen, muss der Anwendungsbereich von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 19 Absatz 4 Unterabsatz 1 und Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates auf alle betroffenen verbrauchsteuerpflichtigen Waren ausgeweitet werden, unabhängig davon, ob sie einer Steueraussetzung unterliegen.
Mit der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates wird die Verwendung des EDV-gestützten Systems gemäß dem Beschluss (EU) 2020/263 des Europäischen Parlaments und des…
Mit der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates wird die Verwendung des EDV-gestützten Systems gemäß dem Beschluss (EU) 2020/263 des Europäischen Parlaments und des…
Die Änderung und Erweiterung des EDV-gestützten Systems dient der Stärkung der binnenmarktbezogenen Aspekte der Bewegungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren.…
Damit zwecks eines reibungslosen Funktionierens des EDV-gestützten Systems die Speicherung vollständiger, aktueller und korrekter Daten sichergestellt wird,…
Um im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren des EDV-gestützten Systems die Speicherung vollständiger, aktueller und genauer Daten sicherzustellen, muss…
Es ist erforderlich, das EDV-gestützte System für die Übermittlung von Daten über die Bewegungen der verbrauchsteuerpflichtigen Waren beizubehalten und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.