Erwägungsgrund 4 32021R0899
Nach Prüfung des Antrags Irlands hält es die Kommission angesichts der besonderen geografischen Lage dieses Mitgliedstaats für erforderlich, Vorschriften in Anhang XIV Kapitel V der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festzulegen, auf deren Grundlage Irland die Ausfuhr von Fleisch- und Knochenmehl aus Material der Kategorie 1, das den Anforderungen für das Inverkehrbringen zum Zwecke der Verbrennung genügen, in das Vereinigte Königreich bis zum 31. Dezember 2023 genehmigen kann, unbeschadet der Anwendung des Unionsrechts auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls und vorbehaltlich Artikel 6 Absatz 1 dieses Protokolls, der die Verbringung von Fleisch- und Knochenmehl aus Material der Kategorie 1 zur Verbrennung in andere Teile des Vereinigten Königreichs ausgenommen Nordirland gestattet.