Erwägungsgrund 6 32021R0899
Um die Kontinuität der bestehenden Handelsströme nach Ablauf des Übergangszeitraums zu gewährleisten, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2021 gelten und daher am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union umgehend in Kraft treten.