Erwägungsgrund 2 32021R0899
Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 der genannten Verordnung muss Fleisch- und Knochenmehl der Kategorie 1 durch Verbrennung, Mitverbrennung oder Deponierung beseitigt oder als Brennstoff verwendet werden, um den Wiedereintritt in die Futtermittelkette und deren Kontamination zu verhindern.