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Der neue Europäische Fonds für nachhaltige Entwicklung plus (EFSD+), der auf dem mit der Verordnung (EU) 2017/1601 eingerichteten Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD), aufbaut, sollte ein integriertes Finanzpaket bilden, das Kapazitäten für weltweite Finanzierungen in Form von Finanzhilfen, technischer Hilfe, Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien und Mischfinanzierungen bietet. Der EFSD+ sollte — ergänzt durch Anstrengungen zur Verbesserung des Investitionsklimas der Partner — Teil des Auswärtigen Investitionsplans werden und Mischfinanzierungen und Haushaltsgarantiemaßnahmen, die durch die Garantie für Außenmaßnahmen abgedeckt sind, miteinander kombinieren, einschließlich solcher Maßnahmen, die Länderrisiken im Zusammenhang mit Darlehenstätigkeiten abdecken, welche zuvor unter das Mandat der Europäischen Investitionsbank (EIB) für die Darlehenstätigkeit in Drittländern fielen. Die Zuweisung der für EFSD+-Vorhaben zu verwendenden Mittel sollte sich auf die einschlägigen Programmplanungsdokumente, insbesondere die darin festgelegten Prioritäten, stützen und unter anderem die spezifischen Gegebenheiten und Bedürfnisse jedes Partnerlandes oder jeder Partnerregion sowie das relative Gewicht der Mittelzuweisung für die einzelnen geografischen Gebiete gemäß dieser Verordnung berücksichtigen. Die Programmplanung sollte zu einem angemessenen Gleichgewicht zwischen Mischfinanzierungen und Haushaltsgarantiemaßnahmen im Rahmen des EFSD+ sowie anderen in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Formen der Unionsfinanzierung führen. Der EFSD+ sollte durch eine offene und kooperative Investitionsarchitektur umgesetzt werden, um die optimale Nutzung der sektoralen und geografischen Fachkenntnisse der förderfähigen Gegenparteien zu gewährleisten und seine Entwicklungswirkung zu maximieren. Der EFSD+ sollte sich aus regionalen Investitionsplattformen in den von dieser Verordnung und gegebenenfalls der IPA-III-Verordnung erfassten regionalen Bereichen zusammensetzen. Um ein unabhängiges, unparteiisches, inklusives und transparentes Risikomanagement des EFSD+ zu gewährleisten, sollte eine von der Kommission organisierte und geleitete Fachgruppe für Risikobewertung eingerichtet werden, die Sachverständigen der EIB, anderen förderfähigen Gegenparteien und interessierten Mitgliedstaaten offensteht. Die Kommission sollte sicherstellen, dass Informationen und Analysen unter gebührender Berücksichtigung von Vertraulichkeitsaspekten rechtzeitig, transparent und inklusiv an alle Mitgliedstaaten weitergegeben werden. Die Kommission sollte nach Konsultation der Fachgruppe für Risikobewertung und unter Berücksichtigung ihrer Empfehlungen Garantievereinbarungen für Außenmaßnahmen mit allen ausgewählten förderfähigen Gegenparteien einschließlich der EIB schließen und dem betreffenden Strategieausschuss die wichtigsten Elemente dieser Vereinbarungen vorlegen.
Der Zweck des EFSD+ als integriertes Finanzpaket, über das Finanzierungsmöglichkeiten in Form von Finanzhilfen, technischer Hilfe, Finanzierungsinstrumenten,…
Der EFSD+ setzt sich aus regionalen Investitionsplattformen in den in Artikel 4 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung und der IPA-III-Verordnung festgelegten…
Die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Begünstigten kommen gemäß Artikel 31 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/947 für eine Unterstützung aus…
Die EIB sollte in Anbetracht ihrer in den Verträgen verankerten Rolle und ihrer in den letzten Jahrzehnten bei der Unterstützung der Politikmaßnahmen der Union…
Der durch die Verordnung (EU) 2021/947 eingerichtete neue Europäische Fonds für nachhaltige Entwicklung Plus (im Folgenden EFSD+), der auf seinem Vorläufer…
Auf der Grundlage der bestehenden EFSD-Garantie, die mit der Verordnung (EU) 2017/1601 eingerichtet wurde, und den von dem mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.