Erwägungsgrund 32 32021R0947
Die Union sollte bestrebt sein, die verfügbaren Ressourcen so effizient wie möglich einzusetzen, um die Wirkung ihres auswärtigen Handelns zu optimieren. Dies sollte durch die Kohärenz, die Schlüssigkeit und die Komplementarität der Finanzierungsinstrumente der Union für das auswärtige Handeln erreicht werden, insbesondere des Instruments für Heranführungshilfe, das durch eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Instruments für Heranführungshilfe (IPA III) (im Folgenden „IPA-III-Verordnung“) eingerichtet wurde, des Instruments für humanitäre Hilfe, das durch die Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates eingerichtet wurde, der Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die einem Beschluss des Rates über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union unter Einschluss der Beziehungen zwischen der Europäischen Union einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits (Grönland einschließender Übersee-Assoziationsbeschluss) eingerichtet wurde, des Europäischen Instruments für internationale Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit, das durch die Verordnung (Euratom) 2021/948 des Rates eingerichtet wurde, der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, gegebenenfalls einschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, und der Europäischen Friedensfazilität, die durch die Verordnung (GASP) 2021/509 des Rates eingerichtet wurde, die außerhalb des Unionshaushalts finanziert wird, sowie durch Synergien mit anderen Politikmaßnahmen und Programmen der Union.Soweit angezeigt, sollte diese Verordnung auch die Kohärenz und Komplementarität mit der Makrofinanzhilfe einschließen. Damit kombinierte Interventionen, die einem gemeinsamen Ziel dienen, maximale Wirkung entfalten können, sollte im Rahmen des Instruments die Kombination mit Finanzmitteln anderer Unionsprogramme zulässig sein, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen.