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Um die Wirkung der Garantie für Außenmaßnahmen zu erhöhen, sollten die Mitgliedstaaten und die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die Möglichkeit haben, Beiträge in Form von Barmitteln oder Garantien zu leisten. Ein Beitrag in Form einer Garantie sollte 50 % des Werts der durch die Unionsgarantie abgesicherten Vorhaben nicht übersteigen. Für die sich aus dieser Garantie ergebenden finanziellen Verbindlichkeiten sollten keine Rückstellungen vorgenommen werden, und als Liquiditätspuffer sollte der mit Artikel 212 der Haushaltsordnung eingerichtete gemeinsame Dotierungsfonds dienen.
Die Mitgliedstaaten, Drittländer und sonstige Dritte können Beiträge zur Garantie für Außenmaßnahmen leisten. Abweichend von Artikel 218 Absatz 2 Unterabsatz 2…
Die Unterstützung im Rahmen dieses Instruments kann auch nach den Bestimmungen umgesetzt werden, die für die mit der Verordnung (EU) 2021/947 eingerichtete…
Die Dotierungsquote liegt je nach Art der Vorhaben zwischen 9 % und 50 %. Zur Dotierung der Garantie für Außenmaßnahmen kann ein Höchstbetrag von 10 000 000 000…
Die Mitgliedstaaten-Komponente sollte gezielt so ausgestaltet werden, dass Fondsmittel, die unter die geteilte Mittelverwaltung fallen, oder andere zusätzliche…
Freiwillige Beiträge der Mitgliedstaaten in Form von Garantien wurden als geeignetes Instrument ermittelt, um zusätzlich zur anfänglich eingezahlten Dotierung…
Der Garantiefonds soll einen Liquiditätspuffer bilden, der den Gesamthaushalt der Union gegen Verluste absichert, die der EFSI bei der Verfolgung seiner Ziele…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.