Erwägungsgrund 37 32021R0947
Die Unionspolitik und die Politik der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit sollten einander ergänzen und verstärken. Die Union und ihre Mitgliedstaaten sollten in Vielfalt geeint handeln und besser zusammenarbeiten, indem sie unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen komparativen Vorteile ein breites Spektrum an Erfahrungen und Konzepten heranziehen. Aus diesem Grund sollte die Union in dem Bestreben, den Mehrwert zu maximieren, die Inklusivität und die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fördern und dabei Erfahrungen und Fähigkeiten Rechnung tragen, sodass gemeinsame Interessen, Werte und Ziele stärker zum Tragen kommen. Die Union und ihre Mitgliedstaaten sollten sich in diesem Zusammenhang auch darum bemühen, den Austausch von bewährten Verfahren und Wissen zu fördern und den Aufbau von Kapazitäten zwischen Mitgliedstaaten zu unterstützen. Bei Formen der Unionsfinanzierung, an denen öffentliche Verwaltungen der Mitgliedstaaten beteiligt sind, etwa Twinning, sollten vereinfachte Durchführungs- und Vertragsbestimmungen mit den Mitgliedstaaten erörtert und im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Haushaltsordnung“) angewandt werden.