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Der Aufbau von Kapazitäten militärischer Akteure in Drittländern sollte als Teil der Unionspolitik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit erfolgen, wenn damit in erster Linie Ziele im Bereich der Entwicklung verfolgt werden, bzw. als Teil der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) der Union, wenn damit im Einklang mit Artikel 40 EUV in erster Linie Ziele im Bereich Frieden und Sicherheit verfolgt werden. Diese Verordnung steht im Einklang mit der Anwendung der Verfahren und dem jeweiligen Umfang der Befugnisse der Organe im Rahmen der Unionspolitik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit und der GASP der Union.
Um zu nachhaltiger Entwicklung beizutragen — was voraussetzt, dass stabile, friedliche und inklusive Gesellschaften entstehen –, kann die im Rahmen des…
Das Handeln der Union im Rahmen der GASP sollte mit den Maßnahmen und Zielen des auswärtigen Handelns der Union und mit anderen Unionspolitiken, insbesondere…
Für die Zwecke der GASP führt die Union Operationen mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen durch und leistet Drittstaaten sowie internationalen…
Die Zusammenarbeit mit Drittstaaten sollte im Rahmen der Politik der Union im Bereich Außenbeziehungen und im Einklang mit den in Artikels 21 des Vertrags über…
In seinen Schlussfolgerungen vom 19. November 2018 zu Sicherheit und Verteidigung im Kontext der Globalen Strategie der EU hat der Rat festgestellt, dass die…
Einige im Beschlusse 2014/932/GASP vorgesehene Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und daher…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.