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Um zu nachhaltiger Entwicklung beizutragen — was voraussetzt, dass stabile, friedliche und inklusive Gesellschaften entstehen –, kann die im Rahmen des Instruments geleistete Unterstützung durch die Union unter den in Absatz 3 aufgeführten außergewöhnlichen Umständen im Rahmen einer umfassenderen Reform des Sicherheitssektors oder für den Aufbau von Kapazitäten militärischer Akteure in Partnerländern verwendet werden, um Tätigkeiten zur Förderung der Entwicklung und der Sicherheit für Entwicklung durchzuführen.
Die Unterstützung nach diesem Artikel kann insbesondere die Bereitstellung von Programmen für den Aufbau von Kapazitäten zur Förderung der Entwicklung und der Sicherheit für Entwicklung, einschließlich Schulung, Betreuung und Beratung, sowie die Bereitstellung von Ausrüstung, die Verbesserung von Infrastruktur und die Erbringung unmittelbar mit dieser Unterstützung zusammenhängender Dienstleistungen umfassen.
Unterstützung nach diesem Artikel wird nur geleistet,
wenn die Voraussetzungen für die angemessene Verwirklichung der Unionsziele im Rahmen des Instruments nicht durch Rückgriff auf nichtmilitärische Akteure erfüllt werden können und die Existenz funktionierender Staatsorgane oder der Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten bedroht ist und die Staatsorgane diese Bedrohung nicht bewältigen können und
wenn zwischen dem betreffenden Partnerland und der Union Konsens darüber besteht, dass militärische Akteure entscheidend für die Aufrechterhaltung, Schaffung oder Wiederherstellung der Grundvoraussetzungen für nachhaltige Entwicklung sind, auch in Krisen sowie in fragilen oder instabilen Kontexten und Situationen.
Die Unterstützung durch die Union nach diesem Artikel darf nicht zur Finanzierung des Kapazitätsaufbaus von militärischen Akteuren zu anderen Zwecken als zur Durchführung von Tätigkeiten zur Förderung der Entwicklung und der Sicherheit für Entwicklung verwendet werden. Insbesondere darf sie nicht verwendet werden zur Finanzierung
von laufenden militärischen Ausgaben,
der Beschaffung von Waffen und Munition oder sonstiger Ausrüstung, die dazu dient, tödliche Gewalt anzuwenden,
von Schulungsangeboten, die konkret als Beitrag zu den Kampfkapazitäten der Streitkräfte konzipiert sind.
Bei der Konzeption und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Artikel fördert die Kommission die Eigenverantwortung des Partnerlandes. Darüber hinaus entwickelt sie die erforderlichen Elemente und bewährten Vorgehensweisen für die Gewährleistung der mittel- und langfristigen Nachhaltigkeit und Rechenschaftspflicht und fördert Rechtsstaatlichkeit und die anerkannten völkerrechtlichen Grundsätze.
Der Aufbau von Kapazitäten militärischer Akteure in Drittländern sollte als Teil der Unionspolitik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit erfolgen, wenn…
Auf den Aufbau von Kapazitäten zur Förderung der Entwicklung und der Sicherheit für Entwicklung sollte nur in Ausnahmefällen zurückgegriffen werden, wenn die…
Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten von Drittstaaten und regionalen und internationalen Organisationen im Militär- oder Verteidigungsbereich;
Kapazitäten im Militär- und Verteidigungsbereich sowie die Resilienz von Drittstaaten, regionalen und internationalen Organisationen zu stärken;
die Zusammenarbeit im Bereich Sicherheit und Verteidigung zwischen der Union und dem Begünstigten im Hinblick darauf unterstützen, die Kapazitäten des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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