Art. 56 32021D0509
Die wichtigsten Ziele der Unterstützungsmaßnahmen bestehen darin,
Kapazitäten im Militär- und Verteidigungsbereich sowie die Resilienz von Drittstaaten, regionalen und internationalen Organisationen zu stärken;
in einer Krisensituation rasch und wirksam einen Beitrag zur militärischen Reaktion von Drittstaaten, regionalen und internationalen Organisationen zu leisten;
einen wirksamen und effizienten Beitrag zur Konfliktprävention, Stabilisierung und Friedenskonsolidierung zu leisten, auch im Rahmen von Operationen, die Ausbildung, Beratung und Mentoring im Sicherheitssektor zum Gegenstand haben, einschließlich in anderen Situationen vor Beginn oder nach Ende eines Konflikts;
die Zusammenarbeit im Bereich Sicherheit und Verteidigung zwischen der Union und einem Drittstaat oder einer regionalen oder internationalen Organisation zu unterstützen.
Unterstützungsmaßnahmen stützen sich auf die folgenden Grundsätze:
Sie müssen mit den Politiken und den Zielen des auswärtigen Handelns der Union, die auf Friedenskonsolidierung, Konfliktprävention und Stärkung der internationalen Sicherheit abzielen, in Einklang stehen.
Sie müssen das Unionsrecht einhalten und im Einklang mit den Politiken und Strategien der Union stehen, insbesondere mit dem EU-weiten Strategierahmen zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors und dem integrierten Ansatz für externe Konflikte und Krisen, dem strategischen Ansatz der EU zu Frauen, Frieden und Sicherheit sowie mit den einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.
Sie müssen die Verpflichtungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen des Völkerrechts, insbesondere die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht, achten.
Sie müssen den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik eines Mitgliedstaats unberührt lassen und dürfen nicht gegen die Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten verstoßen. Zu diesem Zweck sind die Transparenz und Rückverfolgbarkeit der im Rahmen der Fazilität geleisteten Unterstützung sicherzustellen.
Unterstützungsmaßnahmen, die mit der Ausfuhr oder dem Transfer von in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Union erfassten Gütern verbunden sind, müssen den Grundsätzen des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP entsprechen und das von den Mitgliedstaaten zu befolgende, im Einklang mit diesem Gemeinsamen Standpunkt stehende, Verfahren bezüglich der Ausfuhr oder des Transfers unberührt lassen, auch in Bezug auf die Bewertung. Darüber hinaus dürfen diese Unterstützungsmaßnahmen das Ermessen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Politik des Transfers von Militärgütern innerhalb der Union und deren Ausfuhr nicht beeinträchtigen.
Vorschlägen für Unterstützungsmaßnahmen wird eine Bewertung des Hohen Vertreters beigefügt, einschließlich einer Konfliktsensitivitäts- und Kontextanalyse sowie einer Risiko- und Folgenabschätzung; die Vorschläge umfassen geeignete Sicherungsmaßnahmen, Kontrollen, abmildernde und flankierende Elemente sowie Vorkehrungen für die Überwachung und Bewertung im Einklang mit Artikel 9 Absatz 3 und den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Grundsätzen. Um die erforderliche Wirksamkeit und Kohärenz zu gewährleisten, sollten sich eine solche Analyse und eine solche Bewertungen gegebenenfalls auf die Erfahrungen der Akteure der Union vor Ort stützen. Die in Artikel 63 genannten regelmäßigen Berichte des Hohen Vertreters an das PSK über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahmen erstrecken sich auch auf die im vorliegenden Absatz genannten Fragen.