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Die Gemeinschaft sollte ihre enge Zusammenarbeit mit der IAEO gemäß Kapitel 10 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Euratom-Vertrag“) im Rahmen der Unterstützung der Ziele gemäß Titel II Kapitel 3 und 7 des Euratom-Vertrags in Bezug auf die nukleare Sicherheit und die Sicherungsmaßnahmen im Nuklearbereich fortsetzen. Die Gemeinschaft arbeitet mit anderen internationalen Organisationen und Programmen zusammen, die ähnliche Ziele verfolgen.
Drittländer, die mit der Gemeinschaft zusammenarbeiten wollen, müssen Vertragsparteien des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen sein und ein…
Die Europäische Atomgemeinschaft („Euratom“) und ihre Mitgliedstaaten haben sich verpflichtet, die Sicherheit kerntechnischer Anlagen und die sichere Entsorgung…
Dieses Instrument sollte Maßnahmen vorsehen, die die im Rahmen der Verordnung (Euratom) Nr. 237/2014 des Rates verfolgten Ziele unterstützen und im Einklang mit…
Gemäß Artikel 2 Buchstabe e des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Euratom-Vertrag“) muss die Europäische Atomgemeinschaft…
Die Union ist entschlossen, die in der Verordnung (Euratom) 2021/948 genannten Ziele der Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit zu fördern. Daher…
Gemäß Artikel 2 Buchstabe e des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft („Euratom-Vertrag“) muss die Europäische Atomgemeinschaft („die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.