Erwägungsgrund 12 32021R0948
Die Ergebnisse des auswärtigen Handelns der Gemeinschaft sollten auf der Grundlage vorab festgelegter, transparenter, länderspezifischer und messbarer Indikatoren überwacht und bewertet werden, die an die Besonderheiten und Ziele des Instruments angepasst sind und vorzugsweise auf dem Ergebnisrahmen der EU für internationale Zusammenarbeit und Entwicklung beruhen sollten. Diese Indikatoren sollten qualitäts-, leistungs- und ergebnisorientiert sein, damit von den begünstigten Ländern verlangt werden kann, dass sie mehr Verantwortlichkeit zeigen und gegenüber der Union und ihren Mitgliedstaaten in größerem Maße Rechenschaft über die Ergebnisse ablegen, die sie bei der Umsetzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit erzielt haben.