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Es ist zwingend erforderlich, dass öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber Zugang zu einem breiten Spektrum hochwertiger Produkte haben, mit denen sie ihren Beschaffungsbedarf zu wettbewerbsfähigen Preisen decken können. Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber sollten daher von der Anwendung von IPI-Maßnahmen absehen können, die den Zugang nicht erfasster Waren und Dienstleistungen beschränken, wenn keine erfassten Waren oder Dienstleistungen bzw. Waren oder Dienstleistungen aus der Union verfügbar sind, die den Anforderungen der öffentlichen Auftraggeber oder Auftraggeber entsprechen, oder wenn es gilt, wesentliche Erfordernisse im Bereich der öffentlichen Ordnung abzusichern, z. B. im Hinblick auf zwingende Gründe im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit oder dem Schutz der Umwelt. Wenn öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber diese Ausnahmen zur Anwendung bringen, sollte die Kommission rechtzeitig und umfassend darüber informiert werden, damit die Durchführung dieser Verordnung angemessen überwacht werden kann.
In dieser Verordnung sind Maßnahmen in Bezug auf nicht erfasste Beschaffungen festgelegt, die den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen…
Im Rahmen der in Absatz 1 genannten IPI-Maßnahme kann die Kommission innerhalb des in Absatz 8 festgelegten Anwendungsbereichs beschließen, den Zugang von…
Öffentliche Auftraggeber können erforderlichenfalls die Verwendung von Instrumenten und Vorrichtungen vorschreiben, die nicht allgemein verfügbar sind, sofern…
Es ist wichtig, dass die IPI-Maßnahmen in der Union von öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern einheitlich angewendet werden. Um den unterschiedlichen…
Wenn durch die Untersuchung das Vorliegen restriktiver Maßnahmen oder Praktiken bestätigt wird und die Konsultationen mit dem betreffenden Drittland nicht…
Führt ein Drittland substanzielle und fortgeschrittene Verhandlungen mit der Union über den Marktzugang im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens, um die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.